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IMPRESSUM / AGB

Seiteninhaber:

Simon Roßmann

Ziegelweg 4

92545 Niedermurach

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines

1. Die nachfolgenden Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle von Simon Roßmann (nachfolgend Auftragnehmer) übernommenen Aufträge, erstellten Angebote, Lieferungen und Leistungen.

2. Abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen.

3. Die AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbezeichnung auch ohne nochmalige ausdrückliche Einbeziehung für alle Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers.

 

II. Angebot, Auftragserteilung, Rücktrittsvorbehalt

1. Angebote des Auftragnehmers sind keine Vertragsanträge, sondern Aufforderungen an den Auftraggeber, solche Anträge abzugeben (unverbindliche Angebote).

2. Ein Vertrag ist erst dann zustande gekommen, wenn der Auftragnehmer das Angebot des Auftraggebers diesem gegenüber ausdrücklich angenommen hat.

3. Der Auftragnehmer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn ihm eine Erfüllung seiner Verpflichtung wegen höherer Gewalt, Krankheit oder aus technischen Gründen, die er nicht zu vertreten hat, unmöglich wird. In diesem Fall erstattet der Auftragnehmer bereits vereinnahmte Zahlung an den Auftraggeber zurück. 

 

III. Leistung des Auftragnehmers

1. Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber eine Kopie des Filmwerks auf dem vereinbarten Speichermedium zur Verfügung.

2. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Aushändigung des Rohmaterials ist ausgeschlossen.

3. Eine Abspielgarantie für übergebenes Speichermedium (DVD, Speicherkarten oder USB-Stecker) bezüglich beim Auftraggeber genutzter Hardware wird ausdrücklich ausgeschlossen.

 

 

IV. Aufnahmegenehmigung (Drehgenehmigung)

1. Der Auftraggeber ist verantwortlich, dass vor Auftragsbeginn sämtliche erforderlichen Film- und Fotogenehmigung für den Auftragnehmer einzuholen.

2. Das Betrifft unter anderen alle urheberrechtlichen geschützte Darstellungen von Kunstwerken als auch der Zustimmung von Behörden, Beamten, Veranstalter, Betreiber, Inhaber oder Eigentümer. 

 

V. Preise, Zahlung

1. Maßgeblich ist das vereinbarte Honorar. Ist kein Honorar vereinbart worden, bestimmt sich dieses nach der aktuellen allgemeinen Preisliste des Auftragnehmers zuzüglich aller Auslagen und Kosten vorbehaltlich einer hierzu geschlossenen Individualvereinbarung, sowie der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

 2. Es wird klargestellt, dass eine Änderung des fertig gestellten Filmwerkes nach nachfolgenden Vorgaben des Auftraggebers zusätzlich vergütungspflichtig ist. Das Vorgenannte gilt hierzu entsprechend.

3. Werden bei der Produktion Filmmusik verwendet, deren Verwertung nicht der GEMA unterliegt, sondern ein Nutzungsrecht beim Auftraggeber unterliegen, fallen zusätzliche Lizenzgebühren für den Auftraggeber an. Die Höhe dieser Lizenzgebühr richtet sich nach dem Entgelt für das dem Auftragnehmer eingeräumte Nutzungsrecht.

4. Bei Auftragsbeginn ist ein Vorschuss in Höhe von 40% des zu erwarteten Endbetrags fällig.

5. Kommt der Auftraggeber dem Vorschussverlangen nicht nach, kann der Auftragnehmer vom Vertag zurücktreten. 

6. Es kommt nur Überweisung oder Barzahlung zur Anwendung.

7. Der Rechnungsbetrag ist sofort fällig ohne Skontoabzug, sofern die Parteien nichts Abweichendes vereinbart haben.

8. Auch ohne Mahnung gerät der Auftraggeber 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug.

9. Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach Verzugseintritt Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. 

 

VI. Versand, Gefahrtragung

1. Der Versand erfolgt stets auf Rechnung des Auftraggebers per Nachnahme oder Barzahlung.

2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs für zurückgeschickte Ware liegt bis zum Eingang beim Auftraggeber, sofern die Rücknahme nicht im Rahmen der Gewährleistung für einen Sach- oder Rechtsmangel erfolgt. 

 

VII. Haftung

1. Die Haftung des Auftragnehmers auf Schadenersatz für Sach- und Vermögensschäden oder auf Aufwendungsersatz ist auf die vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schäden oder Aufwendungen beschränkt, sofern er nachweisen kann, dass er die Pflichtverletzung nur leicht fahrlässig zu vertreten hat.

2. Die Haftung des Auftragnehmer auf Schadenersatz für Folgeschäden an anderen Sachen als der gelieferten Ware selbst oder am sonstigen Vermögen des Auftraggebers ist ausgeschlossen, soweit er nachweisen kann, dass er die Pflichtverletzung nur fahrlässig zu vertreten hat und die Schäden nicht das Ergebnis einer wesentlichen Vertragsverletzung sind. Die Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit eine Betriebs- bzw. Produkthaftpflichtversicherung des Auftragnehmers dieses Risiko absichern kann. Soweit die Schäden auf einer wesentlichen Vertragsverletzung beruhen, ist die Haftung des Auftragnehmers auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden beschränkt, wenn er die Pflichtverletzung nur leicht fahrlässig zu vertreten hat.

3. Für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit haftet der Auftragnehmer unbeschränkt. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen greifen nicht bei Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit Zusicherungen oder Garantien des Auftragnehmers oder wenn dieser einen Mangel verschweigt hat.

4. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für die Verletzung von Rechten abgebildeter Personen und Objekten. 

 

VIII: Schutzrecht, Datenschutz

1. Der Auftraggeber erkennt an, dass es sich bei dem von dem Auftragnehmer überlassenen Bildmaterial um urheberrechtlich geschützte Filmwerke im Sinne von § 2 Abs. 1 Ziffer 6 Urheberrechtsgesetz (UrhG) handelt.

2. Der Auftraggeber erwirbt grundsätzlich nur ein Vorführrecht (§19 Abs. 4 UrhG) als einfaches Nutzungsrecht (§31 Abs. 2 UrhG).

3. Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer eine eigene kreative Gestaltungsfreiheit bei der Erstellung des Filmbildwerkes ein und erklärt sich damit einverstanden, dass der Auftragnehmer sein Firmenlogo ständig in das Lichtbildwerk einblendet, wobei sichergestellt wird, dass dieses zur keinen Störung der filmischen Darstellung führt.

4. Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer eine eigene kreative und firmenbezogene Werbefreiheit ein und erklärt sich mit einer Veröffentlichung als einverstanden. 

5. Den Auftraggeber wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für den Fall einer öffentlicher Vorführung (§15 Abs. 3 UrhG) auch Nutzungsrecht Dritter betroffen sein können, für die der Auftraggeber keine Lizenzrechte hat. Hierdurch fallen zusätzliche Vergütungen (Verwertung der GEMA) an.

6. Für den Inhalt und die Richtigkeit der Darstellung wird keine Gewähr von Auftragnehmer übernommen. 7. Persönliche Daten des Auftraggebers werden zu firmeninternen Zwecken gespeichert und nicht an anderen Unternehmen oder Personen weiter geben. 

 

IX. Gewährleistung

1. Für den Fall der Mangelhaftigkeit der Sache steht dem Auftraggeber nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung mangelfreien Material zu. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Beseitigung des Mangels abzulehnen und stattdessen den Auftraggeber auf eine Nachlieferung zu verweisen, wenn der Aufwand zur Mangelbeseitigung in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Auftragnehmers steht oder nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich wäre und der Auftraggeber nicht erheblich benachteiligt würde. Der Anspruch auf Mangelbeseitigung ist dann ausgeschlossen.

2. Eine Mangelanzeige muss Innerhalb von zwei Wochen nach Anlieferung der Ware beim Auftragnehmer erfolgen. Spätere Anzeige Mängel werden nicht anerkannt.

3. Weitergehende Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt. 

 

X. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller bestehender Forderungen einschließlich der aus der Lieferung erwachsenen Nebenforderung im Eigentum des Auftragnehmers. 

 

XI. Schlussbebstimmung

1. Erfüllung und Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dem zugrunde liegenden Vertragsverhältnis ist Dresden, soweit eine solche Vereinbarung gesetzlich zulässig ist.

2. Die etwaige Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer oder mehrer Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmung. Die Parteien verpflichten sich, die ungültige Bestimmung durch ein Sinnentsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem Willen der Parteien wirtschaftlich und juristisch am nächsten kommt.

3. Nebenabreden zum Vertrag oder zu diesen AGB bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis selbst.

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